Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der

B & M Industrial Services GmbH

Max-Planck-Str. 81

27283 Verden

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Präambel

 

  • Unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden die vertraglich verbindlich geltenden Regeln festgehalten, die Wirkung entfalten, sofern Sie als Kunde (nachfolgend auch „Sie“) von uns, der B & M Industrial Services GmbH (nachfolgend auch „wir“ oder „uns“) Leistungen in Anspruch nehmen.
  • Die konkreten Leistungen, die wir erbringen können unter anderem bestehend aus dem auftragsbasierten Maschinenbau, der Wartung & Instandhaltung, der Montage sowie des Ersatzteilhandels. Einen Überblick über sämtliche unserer Leistungen erhalten Sie auf unserer Website unter bmindustrial.de. Die konkreten Leistungen, die wir Ihnen gegenüber erbringen, ergeben sich aus dem individuell für Sie erstellten Angebot und/oder der Auftragsbestätigung.

 

§ 1 Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss

 

  • Die vorliegenden AGB gelten unmittelbar für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen selbst sowie für sämtliche Leistungen, die wir Ihnen gegenüber auf Basis einer in Textform bestätigten Bestellung bzw. Annahme unseres Angebots auf Basis eines auf sonstige Weise zustande kommenden Vertrags über unsere Leistungen, in den diese AGB durch ausdrücklichen Verweis einbezogen wurden, bspw. unsere Auftragsbestätigung, erbringen.

 

  • In unserem Vertragsverhältnis gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB erkennen wir nicht an, außer wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen Leistungen Ihnen gegenüber vorbehaltlos ausführen.

 

  • Individualabreden in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen haben grds. Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Erklärungen werden erst mit Bestätigung in Textform verbindlich.

 

§ 2 Angebote, Unterlagen

 

  • Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Individuell für Sie erstellte Angebote haben vorbehaltlich gesonderter Regelungen im Angebot eine Geltungsdauer von 30 Tagen ab dem Datum des Angebots.

 

  • Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschlage dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen haben Sie die genannten Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

 

  • Sollten wir bei der Herstellung in Ihrem Auftrag Ihre Muster, Zeichnungen oder sonstige von Ihnen getätigte Angaben verwenden, so tragen Sie gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Zudem tragen die Verantwortung für die Richtigkeit sämtlicher von Ihnen gemachten Angaben.

 

  • Im Rahmen der Erbringung von Montage-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten werden wir Ihnen im Angebot die hierfür voraussichtlich anfallenden Preise angegeben. Können die Montage-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Ausführung dieser Arbeiten zusätzliche Arbeiten für notwendig, so sind wir berechtigt, unsere zusätzlich notwendigen Leistungen bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 120% des ursprünglich kalkulierten Preises vorzunehmen. Sämtliche Leistungen, die den Gesamtbetrag um mehr als 20% überschreiten sind vorab von Ihnen mindestens in Textform freizugeben.

 

  • Sollte über unser Angebot hinaus ein Kostenvoranschlag von Ihnen gewünscht sein, werden wir diesen nur auf Ihr gesondertes Verlangen hin erstellen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er mindestens in Textform abgegeben wird. Kostenvoranschläge sind zu vergüten, wenn der Aufwand zur Erstellung dieser insgesamt 2 Stunden überschreitet. Die zur Anfertigung des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der entsprechenden Arbeiten verwertet werden können.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten

 

  • Für die ordnungsgemäße, fristgemäße und vertragskonforme Erfüllung unserer Leistungspflichten, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Sie haben uns bspw. für die Erfüllung unserer Leistungspflichten notwendige Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Informationen, Zugänge oder sonstige Informationen bereitzustellen.

 

  • Die von Ihnen konkret zu erbringenden Mitwirkungspflichten ergeben sich entweder aus konkret von uns gestellten Anforderungen oder im Übrigen aus dem Wesen der vertraglichen Rechte und Pflichtenverteilung selbst.

 

  • Sollten Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig und vollständig wie vereinbart bzw. vertragsnotwendig bzw., sofern für die konkrete Leistungserbringung möglich, auch nicht nach angemessener Fristsetzung durch uns erbringen, so sind wir diesbezüglich von unserer Leistungspflicht befreit. Wir haben in diesem Fall weder Schlecht- noch Nichtleistungen zu vertreten, sind von der Einhaltung sämtlicher Fristen befreit und werden etwaig bereits zugesagte Fristen nur nach neuer Verhandlung sowie nach unseren Verfügbarkeiten neu erstellen.

 

§ 4 Lieferungen, Lieferzeiten & Lieferfristen

 

  • Lieferzeiten und Lieferfristen in Bezug auf unsere Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn wir sie in unserem Angebot oder in anderen Unterlagen ausdrücklich als verbindlich benannt haben oder wenn sie von uns mindestens in Textform vereinbart und bestätigt wurden.

 

  • Sämtliche von uns Ihnen gegenüber kommunizierten Lieferfristen, gleich ob mündlich, in Textform oder schriftlich, gelten zudem vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflichten.

 

  • Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung aufgrund eines Umstandes, den Sie, Ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, gelten in Bezug auf unsere Haftung neben den in § 8 dieser AGB genannten Haftungsregelungen die nachfolgenden Bestimmungen. Im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit haben Sie uns von jeglicher Haftung auf erstes Anfordern freizustellen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen.

 

  • Für den Fall des Annahmeverzugs einer Leistung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden und Aufwand einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von Ihnen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen in den beiden vorgenannten Sätzen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf Sie über, indem Sie in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.

 

  • Sollte sich die Erbringung unserer Leistungen aufgrund eines Umstandes, den wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, verzögern, können Sie Ihre vertraglichen oder gesetzlichen Haftungs- oder Gewährleistungsrechte erst nach erfolgloser Nachfristsetzung mindestens in Textform von mindestens 4 Wochen geltend machen, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Bei höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Umweltkatastrophen, Pandemien, behördlichen Anordnungen oder Ähnlichem, sind wir für die Dauer des entsprechenden Ereignisses grds. von der Pflicht zur Erfüllung unserer Leistungen befreit, sofern uns eine Leistungserbringung auch nicht ohne geänderte vertragliche oder kostentechnische Rahmenbedingungen möglich ist.

 

  • Ist uns die Leistung auch innerhalb der neuen angemessenen Lieferfrist nicht möglich bzw. dauert der Hinderungsgrund insgesamt länger als drei Monate, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag mit Ihnen zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichteinhaltung der verbindlichen Lieferfristen zu vertreten haben. Für den Fall des (Teil-)Rücktritts werden wir eine von Ihnen bereits erbrachte Gegenleistung nach Abzug von Aufwendungen und Kosten unverzüglich an Sie erstatten. Als Fall der dauerhaften Nichtverfügbarkeit der Leistungserbringung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen unserer Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

 

  • Ein Pönale wegen verspäteter Lieferung unserer Leistungen bzw. bei Nichtleistung zahlen wir in keinem Fall.

 

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

 

  • Sofern sich aus dem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder einer durch uns mindestens in Textform bestätigten Bestellung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht mit dem Verlassen unseres Werks (unsere Adresse) auf Sie über. Sofern die Leistung von einem anderen Ort oder Werk erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Verlassen dieser Produktionsstätte auf Sie über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

 

  • Erfolgt der Versand unserer Leistungen auf Ihren Wunsch verspätet oder tritt eine Verzögerung aufgrund von Umständen ein, die in Ihrem Verantwortungsbereich liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen ab dem Zeitpunkt auf Sie über, der ursprünglich für den Versand der Leistungen vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Leistung als für Sie auf Ihr Risiko verwahrt.

 

§ 6 Gewährleistung/Mängel

 

  • Für sämtliche unserer Leistungen, sofern es sich um eine Leistung aus einer kaufvertraglichen oder werkvertraglichen Abrede handelt, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs, der Lieferung bzw. Abnahme (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt). Spätestens jedoch läuft die Gewährleistungsfrist 15 Monate nach Auslieferung ab Werk ab.

 

  • Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mangeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung des Mangelbildes geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mangel und solcher Mangel, welche erst nach Inbetriebnahme von unseren Leistungen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung des Mangelbildes uns gegenüber geltend gemacht werden. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

 

  • Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder durch Dritte, durch Austausch von Teilen oder durch Ersatzlieferung. Erfolgt nach 2-maliger Nacherfüllung eine erneute und berechtigte Mängelrüge und ist Ihnen nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht Ihnen wahlweise das Recht zu, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages – soweit es sich um die mangelhafte Leistung handelt – zu verlangen.

 

  • Wir behalten uns vor, Ihnen bei grundloser Mängelrüge alle Kosten für den Aufwand zur Überprüfung der Leistung gesondert in Rechnung zu stellen. Die mangelhaften Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.

 

  • Unwesentliche, zumutbare Abweichungen, Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Mängelrügen, es sei denn, die absolute Einhaltung von Parametern ist ausdrücklich vereinbart worden.

 

  • Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

 

  • Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

 

  • Eine Haftung für die normale Abnutzung unserer Leistungen ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

  • Die vorstehenden Regelungen des § 6 gelten mit Ausnahme des Abs. 8, nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Gebrauchte Gegenstände und Ersatzteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

 

§ 7 Abnahme

 

  • Nach der Lieferung einer bestellten Werk-Leistung (im Sinne der §§ 633 BGB ff.) sind Sie verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

  • Die Abnahmebereitschaft einer Werk-Leistung werden wir Ihnen rechtzeitig bekannt geben. Sie beginnt spätestens und automatisch mit der Inbetriebnahme der Werk-Leistung. Ab dem Datum der Abnahmebereitschaft haben Sie 14 Tage Zeit, die Abnahme durchzuführen.

 

  • Die Abnahme erfolgt im Rahmen einer Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungsfähigkeit sowie der Gebrauchstauglichkeit der bestellten Werk-Leistung durch Sie. Während dieser Überprüfung haben Sie uns alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Werk-Leistung gegenüber der vereinbarten Leistungsfähigkeit unverzüglich mitteilen.

 

  • Zum Abbruch der Abnahme sind Sie nur dann berechtigt, wenn Ihnen wegen der festgestellten Mängel die Fortführung der Abnahme unzumutbar ist. Sollten die Mängel so gravierend sine, dass Sie die Abnahme abbrechen müssen oder dass die Abnahme vollständig scheitert, werden wir innerhalb angemessener Frist die mitgeteilten Mängel beseitigen sowie die Werk-Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Mit der erneuten Bereitstellung der Werk-Leistung ist die Abnahme erneut durchzuführen.

 

  • Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen ab Abnahmebereitschaft keine Rückmeldung geben bzw. die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines gravierenden Mangels verweigert haben.

 

  • Nehmen Sie eine mangelhafte Werk-Leistung ab, obschon Sie den Mangel kennen, so stehen Ihnen Mängelrechte nur zu, wenn Sie sich Ihre Rechte wegen des konkreten Mangels bei der Abnahme vorbehalten haben.

 

§ 8 Haftungsbegrenzung

 

  • Für sämtliche durch unser Verschulden verursachten Schäden haften wir, vorbehaltlich der Regelungen in diesen AGB, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften unbeschränkt im Falle des Vorsatzes sowie im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung oder bei der Übernahme einer schriftlichen Garantie. Weiterhin haften wir unbegrenzt bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  • Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorgenannten Ausschlüsse beziehen sich nicht auf unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine hieraus hervorgehende und uns treffende Haftung bleibt unberührt.

 

  • In allen anderen, nicht in den vorgenannten Absätzen, in diesen AGB, der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Kommunikation zwischen den Parteien ausdrücklich genannten Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen uns bestehenden Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung, sofern gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Das bedeutet insbesondere, dass wir nicht für eine mittelbare Schadensverursachung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden bei Ihnen haften.

 

  • Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  • Soweit möglich, ist unsere Haftung aus sämtlichen vorgenannten Haftungssituationen auf die Deckungsobergrenzen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen beschränkt.

 

  • Die Verjährung Ihrer Haftungsansprüche richtet sich nach den Regelungen des § 6, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns Ihnen gegenüber zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, behalten wir uns das Eigentum an den Ihnen gelieferten Leistungen vor (sog. „Vorbehaltsgegenstände“).

 

  • Sie sind verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Sie sind nicht berechtigt, die Ihnen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsgegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

  • Erfolgt unsere Leistung für den von Ihnen unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Vorbehaltsgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung von Ihnen weiter veräußert werden. In diesem Fall werden Ihre Forderungen gegen den jeweiligen Abnehmer der Vorbehaltsgegenstände aus der entsprechenden Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände auf Kredit haben Sie sich gegenüber Ihrem Abnehmer Ihrerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber Ihrem Abnehmer treten Sie hiermit an uns ab.

 

  • Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch Sie haben Sie für uns unentgeltlich vorzunehmen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwerben Sie das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Parteien darüber einig, dass Sie uns im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumen und diese neue Sache unentgeltlich für uns verwahren. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben in Abs. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Werts der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

 

  • Werden die Vorbehaltsgegenstände von Ihnen bzw. in Ihrem Auftrag als wesentliche Bestandteile in Ihr oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so treten Sie schon jetzt alle gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

 

  • Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in Ihr Grundstück eingebaut, so treten Sie schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

  • Wenn der Wert der für Sie nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so sind wir auf Ihr Verlangen zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  • Erfüllen Sie Ihre Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich und/oder wirken Sie in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstande ein, so sind wir berechtigt, unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages, die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen, sofern eine Ihnen zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Haben Sie den Vertrag erfüllt, so haben wir die Vorbehaltsgegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

 

§ 10 Preise & Zahlungsbedingungen

 

  • Soweit nicht anders ausgewiesen, gelten sämtliche von uns angegebenen Preise als Netto-Preise, also exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  • Die Preise verstehen sich exkl. der Kosten für Verpackung und Fracht. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf besonderen Wunsch und, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auf Ihre Kosten ab.

 

 

 

  • Sollten uns Umstande bekannt werden, die Ihre Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

  • Stellen Sie Ihre Zahlung endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt bzw. eröffnet, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

 

  • Wir sind berechtigt, trotz ggf. anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf dessen altere Schulden anzurechnen. Wir werden Sie über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

  • Geraten Sie in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ihnen bleibt es in den vorbezeichneten Fallen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

 

  • Ihre Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den von Ihnen zur Aufrechnung gestellten Forderungen oder bei der Erklärung Ihres Zurückbehaltungsrechts nicht um rechtskräftig festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  • Für diese AGB, unsere Auftragsbestätigung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

 

  • Soweit Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.